Beschleunigte Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG
Innerhalb der Europäischen Union dürfen ab dem 10. September 2009 nur noch jene Kraftfahrer/-innen (Neueinsteiger/-innen) im Güterverkehr beschäftigt werden, welche zusätzlich zum Führerschein eine Grundqualifikation und alle fünf Jahre eine 35-stündige Weiterbildung nachweisen können.
Diese Pflichtschulungen betreffen alle Kraftfahrer/-innen, die Fahrzeuge der Klassen C1, C1E, C oder CE gewerblich nutzen.
Beschleunigte Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG - Neueinsteiger/-innen
Diese beschleunigte Grundqualifikation, die den Vorbesitz der Fahrerlaubnis nicht voraussetzt, wird durch die Teilnahme am Unterricht von 140 Stunden zu je 60 Minuten und die erfolgreiche Ablegung einer 90 Minuten dauernden theoretischen Prüfung bei der IHK erworben.
Beschleunigte Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG - Umsteiger/-innen
Diese Form der beschleunigten Grundqualifikation richtet sich an jene Kraftfahrer/-innen im Personenverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Güterverkehr ausweiten oder auch ändern wollen und bereits eine Grundqualifikation erworben haben. Diese beschleunigte Grundqualifikation wird durch die Teilnahme am Unterricht von 47 Stunden zu je 60 Minuten sowie die erfolgreiche Ablegung einer 45 Minuten dauernden theoretischen Prüfung bei der IHK erworben.
Beschleunigte Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG - Quereinsteiger/-innen
Fahrer/-innen, die bereits Fachkundenachweise entsprechend den Berufszugangsverordnungen für den Güterkraftverkehr (GBZugV)besitzen (z.B. Speditionskaufmann/-frau), können die beschleunigte Grundqualifikation durch die Teilnahme am Unterricht von 142 Stunden zu je 60 Minuten und die erfolgreiche Ablegung einer 60 Minuten dauernden theoretischen Prüfung bei der IHK erwerben.
Beschleunigte Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG - Weiterbildung
Alle Kraftfahrer/-innen, die vor dem 10. September 2009 ihren Führerschein der Klasse C1, C1E, C und CE erworben haben, müssen bis zum
10. September 2014 (bzw. bei Anpassung der Gültigkeitsdauer ihres Führerscheins bis zum 10. September 2016) ihre Teilnahme an einer 35 Stunden umfassenden Weiterbildung nachweisen.
Die Teilnahme kann entweder alle 5 Jahre erfolgen oder aber jährlich über eine Unterrichtsdauer von 7 Stunden.
Bus- und Lkw-Fahrer sind verpflichtet, alle 5 Jahre an einer Weiterbildung gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) teilzunehmen. Sie betrifft alle Fahrer, die mit Fahrzeugen der Klassen C/CE, C1/C1E, D1/D1E, D/DE gewerbliche Fahrten durchführen.
Der Fahrer muss die Weiterbildung im Inland oder in dem EU-Mitgliedsland (bzw. EWR-Vertragsstaat) erwerben, in dem er beschäftigt ist. Die Dauer der Weiterbildung beträgt 35 Stunden (zu je 60 Minuten) mit Ausbildungseinheiten von mindestens sieben Stunden. Ein Teil der Weiterbildung kann im Rahmen eines Fahrertrainings oder in einem leistungsfähigen Simulator entfallen.
Als Nachweis der Weiterbildung wird bei Vorlage der entsprechenden Teilnahmebescheinigungen die befristete Schlüsselzahl 95 in den Führerschein eingetragen.
Es gibt in der Weiterbildung Lkw oder Bus keine Prüfung!
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