Die Führerscheinausbildung für die Klasse B bzw. BE kann mit 16 1/2 Jahren beginnen.
Die Ausbildung unterscheidet sich nicht von der “normalen” Ausbildung der anderen Führerscheinbewerber.
Der Antrag auf “Begleitetes Fahren” kann erst ab der Einführung des Modellversuchs in dem jeweiligen Bundesland gestellt werden.
Die Begleitperson muss bereits bei der Antragstellung benannt werden.
Es können auch mehrere Begleitpersonen eingetragen werden.
Die theoretische Prüfung kann bis zu 3 Monate vor dem 17. Geburtstag abgelegt werden.
Die praktische Prüfung bis zu 4 Wochen vorher.
Nach bestandener Prüfung erhält der Bewerber die Prüfbescheinigung, in der auch die Begleitperson / Begleitpersonen eingetragen sind.
Wurde die Prüfung vor dem 17. Geburtstag abgelegt, wird die Prüfbescheinigung erst mit Erreichen des 17. Lebensjahres ausgehändigt.
Sie enthält kein Foto des Inhabers.
Deshalb ist beim Fahren immer der Personalausweis mitzuführen.
Sie gilt nur in Deutschland. Im Ausland darf damit nicht gefahren werden.
Mit der Prüfbescheinigung darf man bis zu 3 Monate nach dem 18. Geburtstag fahren.
Der “richtige” Führerschein (Kartenführerschein) sollte daher rechtzeitig bei der Führerscheinbehörde beantragt werden damit er zum 18. Geburtstag ausgehändigt werden kann.
Die Probezeit beginnt sofort mit Erteilung der Fahrerlaubnis (Prüfbescheinigung).
Die benannten Begleitpersonen müssen
mindestens 30 Jahre alt sein und
mindestens 5 Jahre ohne Unterbrechung
eine gültige Fahrerlaubnis (mindestens Klasse B) besitzen.
Außerdem dürfen maximal 1 Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen sein.
Die Begleitperson hat eine große Verantwortung.
Sie muss die jugendlichen Fahrer dabei unterstützen sich umsichtig und verantwortungsbewusst im Straßenverkehr zu bewegen.
Daher mussdie Begleitperson
Den eingetragenen Begleitpersonen empfehlen wir einen Vorbereitungskurs in der Fahrschule.
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